Seit dem 1. Juni 2015 gilt in Deutschland das sogenannte Bestellerprinzip. Das bedeutet, Sie dürfen als Makler Ihre Courtage im Bereich der Wohnraummiete nur von Ihrem Auftraggeber verlangen. Bei gewerblichen Mietverträgen oder bei Grundstückskaufverträgen kommt dieses Prinzip allerdings nicht zum Tragen. Gleichwohl liegen die Fallstricke für Ihren Anspruch in den vertraglichen Gestaltungen.
Bei deren Erstellung und erfolgreicher Umsetzung stehen wir Ihnen zur Seite. Wir sind Ihr kompetenter Partner beim Thema Maklerrecht.