Der zunehmenden Komplexität der einzelnen Rechtsgebiete wird durch eine Spezialisierung unter den Partnern Rechnung getragen.
Viele aufstrebende, junge High-Tech-Unternehmen vertrauen ebenfalls auf das Wissen und die Erfahrungen von unserem Team bei v. Einem & Partner.
Wir betreuen unsere Mandanten auch in internationalen Angelegenheiten, so etwa bei der Gestaltung von Verträgen unter Einbeziehung des internationalen Privatrechts und des Europarechts.
Wir beraten mittelständische und große Unternehmen bei beabsichtigten Restrukturierungen und bei der Zusammenarbeit mit einem Betriebsrat.
Die Vermögensnachfolgeplanung ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden wirtschaftsrechtlichen Beratung unserer Mandanten.
Wir beraten und informieren kompetent bei der Erstellung von Eheverträgen, Scheidungs- und Partnerschaftsvereinbarungen.
v. Einem & Partner verfügt über detailliertes fachanwaltliches Wissen und langjährige Erfahrung im Gesellschaftsrecht.
v. Einem & Partner berät bei Erwerb, Errichtung, Nutzung und Verwertung von Immobilien.
Wir beraten Sie umfassend in allen Fragen des Insolvenzrechts und unterstützen Sie in dieser Situation.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen und Makler rund um die Themen Gewerbemietrecht, privates Mietrecht und Maklerrecht.
Beratung bei dem Kauf und Verkauf von im Profisport tätigen Gesellschaften.
Unsere Fachanwälte für Wohnungseigentumsrecht befassen sich mit sämtlichen Regelungen bezüglich des Eigentums an einzelnen Wohnungen, Gebäuden oder Gewerbeeinheiten.
Unsere Notare bei v. Einem & Partner sorgen für eine ausgewogene und optimale Vetragsgestaltung.
Als Gründer beraten Sie unsere Notare bei der Wahl der richtigen Rechtsform.
Unsere Notare bei v. Einem & Partner informieren Sie über das gesetzliche Erbrecht und die Möglichkeiten einer eigenen Gestaltung.
Treffen Sie rechtzeitig Vorsorge und treten Sie in eine individuelle Lebensplanung durch Abschluss eines Ehevertrages ein.
Wenn Sie eine Immobilie im Ausland besitzen oder erwerben wollen, bedarf dies stets einer besonderen rechtlichen Gestaltung.
OLG Köln, Beschl. v. 21.01.19 – 22 U 140/18
Das OLG Köln hat in einem Hinweisbeschluss festgestellt, dass ein Vermögensverwaltungsvertrag nicht auf der Grundlage des Fernabsatzrechts widerrufen werden kann, wenn in einem persönlichen Gespräch zwischen dem Vermögensverwalter und dem Kunden nähere Auskünfte über die angebotene Dienstleistung eingeholt werden können. Dies gilt auch, wenn ein Ehepartner den anderen damit betraut, sich bestimmte Informationen zum Zwecke der gemeinsame Geldanlage zu verschaffen. Er muss sich dann dessen Kenntnisse in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.