OLG Köln, Beschl. v. 21.01.19 – 22 U 140/18
Das OLG Köln hat in einem Hinweisbeschluss festgestellt, dass ein Vermögensverwaltungsvertrag nicht auf der Grundlage des Fernabsatzrechts widerrufen werden kann, wenn in einem persönlichen Gespräch zwischen dem Vermögensverwalter und dem Kunden nähere Auskünfte über die angebotene Dienstleistung eingeholt werden können. Dies gilt auch, wenn ein Ehepartner den anderen damit betraut, sich bestimmte Informationen zum Zwecke der gemeinsame Geldanlage zu verschaffen. Er muss sich dann dessen Kenntnisse in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.
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