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Kein Aufnahmezwang bei Nichterfüllung der Satzungsvoraussetzungen: v. Einem & Partner wehrt einstweilige Verfügung gegen Schachbundesliga e.V. ab

LG Potsdam, Urt. v. 21.03.2024  – 2 O 41/24

Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 21. März 2024 die Auffassung des Schachbundesliga e.V. bestätigt, dass der die 1. Schach-Bundesliga ausrichtende Verein nicht zur vorläufigen Aufnahme des Verfügungsklägers, einem deutschen Sportverein mit Schachabteilung, als Mitglied in den Schachbundesliga e.V. sowie zur vorläufigen Erteilung einer Spielberechtigung für die Saison 2023/2024 verpflichtet ist.

Ob sich ein etwaiger Aufnahmezwang des Schachbundesliga e.V. als alleiniger Betreiber der 1. Schach-Bundesliga (und damit Monopolverein) nach § 826 BGB, § 20 V GWB (vgl. BGH NJW-RR 1986, 583 – Aikido-Verband), nach §§ 33 I, 19 I, II Nr. 1, 18 GWB, nach § 242 (vormitgliedschaftsrechtliche Treue- und Förderpflichten) oder nach § 823 I i.V.m. 1004 BGB richten würde, konnte nach Ansicht des Gerichts dahinstehen. Für die Ablehnung der Ansprüche war bereits ausschlaggebend, dass der Verfügungskläger die satzungsgemäßen formellen Aufnahmevoraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt hatte. Im Hinblick auf die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens erfolgte Kommunikation zwischen den beiden Vereinen stellte das Berufen des Schachbundesliga e.V. auf die Nichterfüllung der Formalien insoweit auch keine Treuwidrigkeit dar.

Zudem hatte der Verfügungskläger nach Ansicht des Gerichts zu lange mit dem Einreichen des Verfügungsantrags zugewartet und somit die fehlende Dringlichkeit selbst zum Ausdruck gebracht (sog. Selbstwiderlegung, vgl. bspw. OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 09.07.2008 – 13 U 144/08, BeckRS 2008, 16841).

 

Rechtsanwalt und Notar Dr. Joachim Asendorf und wiss. Mitarbeiterin Kristine Plank

 

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