GeschGehG v. 18.4.2019
Am 26.4.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Kraft getreten (BGBl. 2019, I S. 466). Es dient der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union.
Das Gesetz stärkt die Rechte von Unternehmen gegen unbefugte Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, indem es unter anderem Unterlassungs-, Beseitigungs- und Herausgabeansprüche und bei schuldhaftem Handeln auch Schadensersatzansprüche vermittelt.
Produktbezogenes Know-how wird gewerblichen Schutzrechten angenähert
Von besonderer Bedeutung ist die Ausgestaltung des rechtlichen Schutzes produktbezogenen Know-hows, welche sich an den Ansprüchen bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte orientiert. So kann das betroffene Unternehmen grundsätzlich die Vermarktung von rechtsverletzenden Produkten stoppen, den Rückruf bereits vermarkteter rechtsverletzender Produkte verlangen und deren Vernichtung durchsetzen. Rechtsverletzende Produkte sind nach der gesetzlichen Definition solche, deren „Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing“ in erheblichem Umfang auf der unbefugten Nutzung von Geschäftsgeheimnissen beruht.
Imitationswettbewerb wird dadurch nicht ausgeschlossen. Denn Erkenntnisse über Produkte von Wettbewerbern, die durch Markt- oder Produktbeobachtung („reverse engineering“) gewonnen werden, sind jedenfalls nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen uneingeschränkt verwertbar. In diesem Fall bedarf es herkömmlicher gewerblicher Schutzrechte, wenn nicht ausnahmsweise der wettbewerbliche Leistungsschutz in § 4 Nr. 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zum Tragen kommt.
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen erforderlich
Unternehmen, insbesondere solche mit einem Know-how-basierten Geschäftsmodell, sollten rasch ein Schutzkonzept für ihre Geschäftsgeheimnisse entwickeln, umsetzen und dokumentieren.
Denn das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen hilft nur Unternehmen, die „den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ getroffen haben. Andernfalls handelt es sich nach der gesetzlichen Definition in § 2 Nr. 1 GeschGehG schon nicht um Geschäftsgeheimnisse.
Gegenüber der bisherigen Rechtslage ist dies eine erhebliche Verschärfung. Bisher reichte insoweit bereits der Geheimhaltungswille des Unternehmens aus. Werden angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nicht getroffen, kann das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sogar zu einer Verschlechterung ihrer Position gegenüber der bisherigen Rechtslage führen. Denn es ist offen, ob die Gerichte außerhalb des Schutzbereichs des GeschGehG weiterhin die allgemeinen zivilrechtlichen Normen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen anwenden.
Es besteht demnach Handlungsbedarf.
Internationaler Anwendungsbereich
Das Gesetz definiert seinen internationalen Anwendungsbereich nicht. Nach allgemeinen Grundsätzen dürfte das Gesetz Anwendung finden, wenn die rechtswidrige Handlung im Inland begangen wird oder soweit sie sich im Inland auswirkt. Auf der Grundlage des GeschGehG könnte es einem ausländischen Unternehmen demnach untersagt werden, Nachahmungen (genauer: „rechtsverletzende Produkte“) in Deutschland zu vermarkten.
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