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Eintragung des Wortzeichens „NEYMAR“ als Unionsmarke nichtig

EuGH, Urteil v. 14.05.2019 – T‑795/17

Der EuGH hat entschieden, dass die Eintragung der Marke „NEYMAR“ ist nichtig. Damit bestätigte es eine entsprechende Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO. Ein Portugiese hatte 2012 beim EUIPO das Wortzeichen „NEYMAR“ als Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen angemeldet. Die Marke wurde im April 2013 eingetragen. Im Februar 2016 beantragte der Brasilianische Fußballstar Neymar beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke für alle von ihr erfassten Waren. Das EUIPO gab diesem Antrag statt. Der Anmelder begehrte vom EuGH die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Der EuGH hat die Klage abgewiesen. Der protugiesische Anmelder hat bei der Anmeldung der Marke „NEYMAR“ bösgläubig gehandelt, da ihm damals bekannt gewesen sein musste, dass der Brasilianer „NEYMAR“ ein aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent gewesen ist, der bereits zur damaligen Zeit insbesondere wegen seiner Spiele für die brasilianische Fußballnationalmannschaft in Europa bekannt war. Dies ist auch vor dem Hintergrund anzunehmen, dass der Anmelder schon einmal den Namen eines anderen berühmten Fußballspielers („IKER CASILLAS“) angemeldet und sich in der Fußball-Welt ausgekannt hat. Entgegen seiner Behauptungen ist das Wortzeichen „NEYMAR“ nicht rein zufällig ausgesucht worden. Vielmehr hat der portugiesische Anmelder als Trittbrettfahrer das internationale Ansehen und den Ruhm des Fußballstars für sich nutzen wollen.

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